BENUTZUNGSORDNUNG
für das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Naunheim
§ 1
Allgemeines
Das Bürgerhaus steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Naunheim. Soweit es nicht für Zwecke der Ortsgemeinde Naunheim benötigt wird und keine fest eingetragenen Termine berührt werden, steht es nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung den örtlichen Vereinen, Verbänden und sonstigen Institutionen zur Verfügung.
Es kann auch Privatpersonen und auswärtigen Antragstellern überlassen werden.
§ 2
Art und Umfang der Gestattung
(1) Das Bürgerhaus dient allen öffentlichen, vereinlichen und privaten Veranstaltungen. Die Veranstaltung darf weder den Gesetzen noch den guten Sitten zuwiderlaufen, noch dem Ansehen der Ortsgemeinde abträglich sein.
(2) Je nach Nutzungsart kann zur Vermeidung von Beschädigungen verlangt werden, dass der Saalboden abgedeckt wird.
(3) Ausstellungen mit lebenden Tieren sind nicht erlaubt.
(4) Die Gestattung der Benutzung des Bürgerhauses ist bei der Ortsgemeinde Naunheim zu beantragen. Sie setzt den Abschluss eines Benutzungsvertrages voraus, in dem Nutzungszweck und Nutzungszeit festgelegt sind und in dem diese Benutzungsordnung als Vertragbestandteil anerkannt wird. Reservierungen sind für maximal 2 Jahre ab dem Zeitpunkt der Anmeldung des Termins zu ermöglichen.
(5) Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ortsgemeinde, bei mehreren Anträgen zum gleichen Zeitraum oder sich überschneidenden Zeiträumen zu entscheiden. Hierbei ist der Bedarf der Interessenten, die Förderungswürdigkeit der Veranstaltung, das Interesse der Allgemeinheit an einer solchen Veranstaltung, die Zuverlässigkeit des Veranstalters und der Zeitpunkt des Antrageingangs zu berücksichtigen.
(6) Ab 22:00 Uhr hat sich jede Besuchergruppe so zu verhalten, dass in den angrenzenden Wohneinheiten keine Ruhestörung durch Lärmbelästigung entsteht. Musikdarbietungen sind auf Zimmerlautstärke zu reduzieren.
§ 3
Hausrecht
Das Hausrecht im Bürgerhaus steht der Ortsgemeinde sowie den von ihr Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
§ 4
Umfang der Benutzung
(1) Das Bürgerhaus mit Saal und seinen Nebenräumen und Einrichtungen ist unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt pfleglich und schonend zu behandeln. Der Mieter trägt die Verantwortung für einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Die Räume sind so zu nutzen, dass die Sicherheit der Benutzer gewährleistet ist. Die Notausgänge dürfen während einer Veranstaltung nicht zugestellt und nicht abgeschlossen sein. Der Veranstalter ist verantwortlich für das Freihalten der Feuerwehrbewegungsflächen um und am Projekt.
(2) Dem Mieter obliegen auf eigene Kosten die nachstehenden Verpflichtungen des Veranstalters:
- Einholung behördlicher Genehmigungen jeder Art
- Erwerb der Aufführungsrechte bei der GEMA
- Beachtung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz) und Einhaltung der Sperrzeit nach der Gaststättenverordnung.
(3) Den Anordnungen des Beauftragten der Ortsgemeinde zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und pfleglichen Nutzung des Bürgerhauses ist Folge zu leisten. Dabei ist dieser Person freier Zutritt zu gewähren.
(4) Beschädigungen und Verluste, die durch die Benutzung entstehen, sind sofort und unaufgefordert der Ortsgemeinde anzuzeigen.
(5) Ist vom Benutzer die Anbringung einer Dekoration vorgesehen, so ist dies der Ortsgemeinde anzuzeigen und die Ausschmückung vorher mit dieser abzusprechen. Die Dekoration muss so beschaffen sein, dass von ihr keine Gefährdung der Einrichtung entstehen kann. Zur Anbringung der Dekoration dürfen am Gebäude und den Einrichtungsgegenständen weder Nägel oder Tacker verwendet werden.
(6) Die Anbringung von Werbeträgern für den Veranstalter ist entsprechend Absatz (5) mit der Ortsgemeinde abzustimmen und nur nach vorheriger Zustimmung erlaubt.
(7) Darbietungen und Maßnahmen im Umgang mit Pyrotechnik ( Feuerwerkskunst, Feuerwerkerei) sind nicht erlaubt.
(8) Die im Bürgerhaus verabreichten Getränke müssen über den Getränkelieferanten Mülhöfer (Inhaber Esch), Münstermaifeld, gemäß vertraglicher Vereinbarung der Ortsgemeinde bezogen werden. Diese Bezugsverpflichtung gilt nicht für Spirituosen, Weine bzw. Schaumweine. Bei jeglichem Verstoß gegen die Getränkebezugspflicht wird ein Schadenersatz in Höhe von 500,00 EUR erhoben. Außerdem kann die zukünftige Nutzung untersagt werden.
§ 5
Benutzerplan
(1) Die Ortsgemeinde stellt einen Benutzerplan auf, der die Dauer jeder Einzelbenutzung und die Zuweisung der Benutzungszeit festlegt. Im Hinblick auf Änderungen im Bedarf der Ortsgemeinde/Vereine und mögliche neue Anträge wird der Benutzerplan zu Beginn eines jeden Jahres überprüft.
(2) Die Benutzer sind zur genauen Einhaltung des Benutzerplanes verpflichtet. Dies gilt insbesondere für die festgesetzte Dauer der Einzelbenutzung. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Benutzerplan vorgesehenen Veranstaltung der Ortsgemeinde vorher mitzuteilen.
§ 6
Kostenfreie Nutzung, Nutzungsentgelte, Kaution
(1) Der Mietvertrag, der durch die Ortsgemeinde zu fertigen ist, kommt durch Unterzeichnung beider Parteien zu Stande. Der Mietvertrag enthält mindestens eine Bestimmung über die Vertragsparteien, den Tag der Veranstaltung und den Mietzins.
(2) Für den Mietzins, Energiepauschale und Kaution gilt die aktuelle Mietzins- und Preistabelle. Der Ortsgemeinderat entscheidet jährlich erstmals zum 01.01.2007 über die Anpassung des Mietzinses im Rahmen der Haushaltsplanberatungen.
(3) Bei der Berechnung der Miete gilt als Mietzins der vertraglich vereinbarte Zeitraum.
(4) Der Mietzins und die Energiepauschale müssen 14 Tage vor der Veranstaltung auf dem Konto der Verbandsgemeinde Maifeld in Polch, zu Gunsten der Ortsgemeinde Naunheim, bei der Kreissparkasse Mayen, BLZ 576 500 10, Kto-Nr.: 070-000 898, oder bei der VR Bank Rhein-Mosel eG BLZ 576 622 63, Kto-Nr.: 6 007, eingegangen sein.
(5) Die Kaution ist bei Nutzungsbeginn zu entrichten. Eventuell anfallende Restkosten werden mit der Kaution verrechnet.
Die Einweisung und die Schlüsselübergabe erfolgen vor der Veranstaltung durch den Ortsbürgermeister bzw. ein Beauftragter.
Eine Weitergabe der Schlüssel an Dritte ist nicht erlaubt. Über die ausgegebenen Schlüssel wird ein Schließbuch geführt.
§ 7
Reinigung
(1) Anfallender Abfall ist zu sammeln und zu entsorgen.
(2) Räumung und Reinigung der angemieteten Räumlichkeiten und des benutzten Inventars sowie Reinigung des Eingangsbereiches ist vom Benutzer bis spätestens 13.00 Uhr des darauf folgenden Tages durchzuführen. Der Thekenraum ist sofort nach dem Abschluss der Veranstaltung so herzurichten, dass am Tage darauf die Einrichtungen, ohne vorherige Säuberungsarbeiten, genutzt werden können.
§ 8
Haftung
(1) Der Mieter haftet der Ortsgemeinde Naunheim für alle Schäden, die dieser aus der Vermietung und Zulassung der Veranstaltung entstehen. Sind Schäden entstanden, sind diese dem Ortsbürgermeister oder beauftragten Person unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Mieter stellt die Ortsgemeinde Naunheim und die Besucher seiner Veranstaltung von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragte und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume sowie Zugänge zu den Räumen oder Anlagen stehen.
(3) Der Mieter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.
(4) Mit Inanspruchnahme des Bürgerhauses erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.
§ 9
Nutzungsvertrag
Mit jedem Nutzer ist ein schriftlicher Nutzungsvertrag in 3-facher Ausfertigung abzuschließen. Verbandsgemeinde Maifeld, Ortsgemeinde Naunheim und Nutzer erhalten je ein Exemplar. Der entsprechende Mustervertrag ist Bestandteil dieser Benutzungsordnung.
§ 10
Benutzungsordnung
Die Benutzungsordnung wird in dem Bürgerhaus an geeigneter Stelle ausgelegt.
§ 11
Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach Veröffentlichung in Kraft
56753 Naunheim, 23.08.2006
Der Ortsbürgermeister
Christian Sommer